Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 30 Polizeiverordnung (PolV) - Polizeiliche Unterstützung

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 PolV · Polizeiliche Unterstützung

1. Über polizeiliche Unterstützung von maximal 250 Manntagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Polizeigesetzes entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

← Art. 29 PolV Polizeiverordnung (PolV) - Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung Art. 31 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →