Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 3 Polizeiverordnung (PolV) - Führung

Führung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 PolV · Führung

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt einen Polizeiführungsstab als beratendes Organ.

2. ...

3. Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Pikettoffiziere ein. Ist Gefahr im Verzug, entscheidet die Pikettoffizierin oder der Pikettoffizier über Massnahmen gemäss Abschnitt 5a.

← Art. 2 PolV Polizeiverordnung (PolV) - Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung Art. 4 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →