613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 3 Polizeiverordnung (PolV) - Führung
Führung und Organisation
Art. 3 PolV · Führung
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt einen Polizeiführungsstab als beratendes Organ.
2. ...
3. Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Pikettoffiziere ein. Ist Gefahr im Verzug, entscheidet die Pikettoffizierin oder der Pikettoffizier über Massnahmen gemäss Abschnitt 5a.