613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 29 Polizeiverordnung (PolV) - Disziplinarmassnahmen
Zuständigkeiten
Art. 29 PolV · Disziplinarmassnahmen
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann nach Abklärung des Sachverhalts und nach Anhören des oder der Betroffenen als Disziplinarstrafe mündliche oder schriftliche Verweise erteilen oder eine disziplinarische Versetzung verfügen.
2. Im Fall einer disziplinarischen Versetzung besteht kein Anspruch auf Auslagenersatz.