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Art. 28 Polizeiverordnung (PolV) - Sicherheitsassistentinnen und -assistenten

Zuständigkeiten
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Art. 28 PolV · Sicherheitsassistentinnen und -assistenten

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen über die Rekrutierung, Ausbildung und Anstellung der Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten.

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