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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 27 Polizeiverordnung (PolV) - Weisungsbefugnisse

Zuständigkeiten
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Art. 27 PolV · Weisungsbefugnisse

1. Das Departement bestimmt das Leitbild der Kantonspolizei.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen insbesondere über Führung, Organisation, Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie Bekleidung und Ausrüstung.

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