613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 27 Polizeiverordnung (PolV) - Weisungsbefugnisse
Zuständigkeiten
Art. 27 PolV · Weisungsbefugnisse
1. Das Departement bestimmt das Leitbild der Kantonspolizei.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen insbesondere über Führung, Organisation, Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie Bekleidung und Ausrüstung.