613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 26 Polizeiverordnung (PolV) - Mitteilung
Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
Art. 26 PolV · Mitteilung
1. Die Mitteilung an die Bewerberinnen und Bewerber nach der Wahl erfolgt durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten.