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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 26 Polizeiverordnung (PolV) - Mitteilung

Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
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Art. 26 PolV · Mitteilung

1. Die Mitteilung an die Bewerberinnen und Bewerber nach der Wahl erfolgt durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten.

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