Art. 25 Polizeiverordnung (PolV) - Gelübde
Art. 25 PolV · Gelübde
1. Vor der Aufnahme des Einführungspraktikums während des ersten Polizei-Ausbildungsjahrs werden die Aspirantinnen und Aspiranten von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten zu gewissenhafter Erfüllung der Dienstpflichten, zur Wahrheit in allen Dienstangaben und zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten aufgefordert.
2. Die neu ins Korps aufgenommenen Mitarbeitenden haben der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten folgendes Gelübde abzulegen: «Ich verspreche, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regierung des Kantons und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte der Bürgerin und des Bürgers zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und meine ganze Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.»