613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 24 Polizeiverordnung (PolV) - Übernahme des Grades
Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
Art. 24 PolV · Übernahme des Grades
1. Die gemäss Artikel 23 eintretenden Bewerberinnen und Bewerber können einen bisher oder früher bekleideten Grad nur behalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die in anderen Polizeikorps geleisteten Dienstjahre können für die Beförderung angerechnet werden. Eine solche Anrechnung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.