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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 23 Polizeiverordnung (PolV) - Eintritt ins Korps

Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
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Art. 23 PolV · Eintritt ins Korps

1. Nicht inkorporierte Bewerberinnen und Bewerber können nach erfolgreich absolviertem Assessment ins Polizeikorps aufgenommen werden, sofern sie über den eidgenössischen Fachausweis als Polizistin/Polizist verfügen oder Spezialkenntnisse in einem Fachbereich aufweisen.

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