613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 23 Polizeiverordnung (PolV) - Eintritt ins Korps
Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
Art. 23 PolV · Eintritt ins Korps
1. Nicht inkorporierte Bewerberinnen und Bewerber können nach erfolgreich absolviertem Assessment ins Polizeikorps aufgenommen werden, sofern sie über den eidgenössischen Fachausweis als Polizistin/Polizist verfügen oder Spezialkenntnisse in einem Fachbereich aufweisen.