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POLVOPOL
CH-GR
Art. 21 Polizeiverordnung (PolV) - Rückerstattung von Ausbildungskosten
Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
Art. 21 PolV · Rückerstattung von Ausbildungskosten
1. Die Aspirantinnen und Aspiranten haben sich beim Eintritt in die Polizeischule schriftlich zu verpflichten, einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
2. Die Rückerstattung beträgt beim Austritt
a) * während des ersten Polizei-Ausbildungsjahrs bis zum Einführungspraktikum: Fr. 8000.-
b) * anschliessend bis zur Prüfung Einsatzfähigkeit (PEF): Fr. 25 000.-
c) * im 1. Dienstjahr als Polizistin oder Polizist im Praktikum: Fr. 35 000.-
d) im 2. Dienstjahr: Fr. 27 500.-
e) im 3. Dienstjahr: Fr. 20 000.-
f) im 4. Dienstjahr: Fr. 10 000.-
3. Mit der Vollendung des 4. Dienstjahres erlischt die Rückerstattungspflicht.
4. Das Departement kann nach Anhören des Personalamtes Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht bewilligen.