613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 20c Polizeiverordnung (PolV) - Zweites Polizei-Ausbildungsjahr
Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
Art. 20c PolV · Zweites Polizei-Ausbildungsjahr
1. Das zweite Polizei-Ausbildungsjahr beinhaltet ein Praktikum im Polizeikorps. Es wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.
2. Eine Polizistin oder ein Polizist im Praktikum verfügt über die Befugnis, selbstständig polizeilich zu handeln.
3. Mit der Polizistin oder dem Polizisten im Praktikum wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.