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Art. 20c Polizeiverordnung (PolV) - Zweites Polizei-Ausbildungsjahr

Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
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Art. 20c PolV · Zweites Polizei-Ausbildungsjahr

1. Das zweite Polizei-Ausbildungsjahr beinhaltet ein Praktikum im Polizeikorps. Es wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.

2. Eine Polizistin oder ein Polizist im Praktikum verfügt über die Befugnis, selbstständig polizeilich zu handeln.

3. Mit der Polizistin oder dem Polizisten im Praktikum wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.

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