613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 2 Polizeiverordnung (PolV) - Gliederung
Führung und Organisation
Art. 2 PolV · Gliederung
1. Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen. Die Aufgabenzuteilung und Gliederung der Abteilungen bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
2. Das Departement genehmigt die Schaffung und Aufhebung der Abteilungen.
3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Kommandoorganisation.