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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 2 Polizeiverordnung (PolV) - Gliederung

Führung und Organisation
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Art. 2 PolV · Gliederung

1. Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen. Die Aufgabenzuteilung und Gliederung der Abteilungen bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

2. Das Departement genehmigt die Schaffung und Aufhebung der Abteilungen.

3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Kommandoorganisation.

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