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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 19 Polizeiverordnung (PolV) - Polizeischule

Rekrutierung und Aufnahme ins Korps
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Art. 19 PolV · Polizeischule

1. Die Kantonspolizei lässt die Aspirantinnen und Aspiranten in einer Polizei- oder Konkordatsschule ausbilden oder kann eine eigene Polizeischule durchführen.

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