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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 18 Polizeiverordnung (PolV) - Todesfälle

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 18 PolV · Todesfälle

1. Bei Todesfällen findet - das Einverständnis der Angehörigen vorausgesetzt - eine den kantonalen Gepflogenheiten der Polizei entsprechende Beerdigung statt. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant trifft in Berücksichtigung der regierungsrätlichen Protokollordnung die erforderlichen Anordnungen.

2. Die Kosten für die dafür notwendigen Vorkehrungen trägt der Kanton.

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