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Art. 17 Polizeiverordnung (PolV) - Bekleidung und Ausrüstung

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 17 PolV · Bekleidung und Ausrüstung

1. Korpsangehörige werden zweckmässig bewaffnet, aus- und nachgerüstet.

2. Wer über genügende und zeitgemässe persönliche Uniformen verfügt, kann anstelle der bezugsberechtigten Uniformstücke eine Kleiderentschädigung von rund 30 Prozent der Anschaffungskosten erhalten.

3. Uniformstücke und die Dienstwaffe können den Mitarbeitenden beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps überlassen werden.

4. Für die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

5. Für private Fahrzeuge und private Ausrüstungsgegenstände, welche im Dienst zwingend gebraucht werden, leistet der Kanton bei Beschädigung oder Verlust vollen Ersatz, sofern der Verlust oder die Beschädigung bei normalem Gebrauch im Polizeidienst eingetreten ist und nicht durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist.

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