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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 16 Polizeiverordnung (PolV) - Namensschild

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 16 PolV · Namensschild

1. Uniformierte Mitarbeitende tragen in der Regel ein Namensschild. Davon ausgenommen sind Spezialeinheiten.

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