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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 15 Polizeiverordnung (PolV) - Polizeiausweis

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 15 PolV · Polizeiausweis

1. Korpsangehörige erhalten einen Polizeiausweis, der die polizeilichen Rechte und Pflichten bescheinigt.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Ausweise für die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie die zivilen Mitarbeitenden.

3. Der Polizeiausweis ist so zu gestalten, dass sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber auch nur mit der Dienstnummer ausweisen können. Die Voraussetzungen dafür bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

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