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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 14 Polizeiverordnung (PolV) - Wohn- und Aufenthaltsort

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
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Art. 14 PolV · Wohn- und Aufenthaltsort

1. Über den Wohn- und Aufenthaltsort entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aufgrund der dienstlichen Bedürfnisse.

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