Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 13 Polizeiverordnung (PolV) - Versetzungen

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 PolV · Versetzungen

1. Korpsangehörige sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.

2. Über Versetzungen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

← Art. 12 PolV Polizeiverordnung (PolV) - Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung Art. 14 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →