613.100
POLVOPOL
CH-GR
Art. 13 Polizeiverordnung (PolV) - Versetzungen
Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 13 PolV · Versetzungen
1. Korpsangehörige sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.
2. Über Versetzungen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.