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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 10 Polizeiverordnung (PolV) - Fahnderin und Fahnder

Bestand, Ausbildung und Beförderung
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Art. 10 PolV · Fahnderin und Fahnder

1. Zur Fahnderin oder zum Fahnder können Korpsangehörige ab dem Grade eines Korporals ernannt werden, die sich über berufliches Können und kriminalistische Erfahrung ausweisen, welche sie befähigen, gerichtspolizeiliche Aufgaben selbstständig zu erledigen, und die eine Fahnderprüfung bestanden haben.

2. Durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten zur Fahnderin oder zum Fahnder ernannte Korpsangehörige, die in dieser Funktion eingesetzt werden, erhalten die dafür vorgesehene pauschale Abgeltung.

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