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613.100 POLVOPOL CH-GR

Art. 1 Polizeiverordnung (PolV) - Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung

Führung und Organisation
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Art. 1 PolV · Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung

1. Die Kantonspolizei ist dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit unterstellt. Sie steht unter der Leitung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.

2. Die Kantonspolizei setzt sich aus Korpsangehörigen (Polizistinnen und Polizisten), Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie Zivilangestellten zusammen.

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