Art. 9 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Anhaltung, Identitätsfeststellung
Art. 9 PolG · Anhaltung, Identitätsfeststellung
1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, ihrem Fahrzeug oder Tieren und anderen Sachen, die sie mitführt, gefahndet wird.
2. Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
3. Die Kantonspolizei kann die angehaltene Person auf die Dienststelle führen, wenn deren Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Person verdächtigt, falsche Angaben zu machen sowie Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen.
4. Die Kantonspolizei kann die betreffende Person in den in Absatz 3 genannten Fällen vorübergehend festnehmen, längstens zwölf Stunden.