Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.000 POLGLPOL CH-GR

Art. 9 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Anhaltung, Identitätsfeststellung

Polizeiliche Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 PolG · Anhaltung, Identitätsfeststellung

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, ihrem Fahrzeug oder Tieren und anderen Sachen, die sie mitführt, gefahndet wird.

2. Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

3. Die Kantonspolizei kann die angehaltene Person auf die Dienststelle führen, wenn deren Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Person verdächtigt, falsche Angaben zu machen sowie Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen.

4. Die Kantonspolizei kann die betreffende Person in den in Absatz 3 genannten Fällen vorübergehend festnehmen, längstens zwölf Stunden.

← Art. 8 PolG Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Geltungsbereich Art. 10 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PKG 2006 26 · gr (Art. 9, 10, 12 und 21 PolG)
Police Action Against Demonstrators and Subsequent Data Access Requests
Cited as the legal basis for the police's right to stop, identify, question individuals, and seize materials in the context of preventing offenses.