Art. 8 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Adressaten des polizeilichen Handelns
Art. 8 PolG · Adressaten des polizeilichen Handelns
1. Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2. Geht die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen die Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
3. Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
b) Massnahmen gegen Störende nicht rechtzeitig möglich oder nicht Erfolg versprechend sind; und
c) es den betroffenen Personen zumutbar ist.