613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 6a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Kinder und Jugendliche
Grundsätze des polizeilichen Handelns
Art. 6a PolG · Kinder und Jugendliche
1. Die Kantonspolizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Sie berücksichtigt deren Alter und Entwicklungsstand.
2. Die Kantonspolizei wahrt die Informationsrechte der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen.