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Art. 6a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Kinder und Jugendliche

Grundsätze des polizeilichen Handelns
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Art. 6a PolG · Kinder und Jugendliche

1. Die Kantonspolizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Sie berücksichtigt deren Alter und Entwicklungsstand.

2. Die Kantonspolizei wahrt die Informationsrechte der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen.

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