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Art. 6 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit

Grundsätze des polizeilichen Handelns
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Art. 6 PolG · Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit

1. Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden.

2. Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

3. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.

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