613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 5a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Ersatzvornahme
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5a PolG · Ersatzvornahme
1. Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende sicherheitspolizeiliche Aufgabe nicht, kann die Kantonspolizei diese Aufgabe anstelle der Gemeinde erfüllen.
2. Sofern keine Gefahr in Verzug ist, droht die Kantonspolizei der säumigen Gemeinde die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Frist an.
3. Die der Kantonspolizei durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten trägt die säumige Gemeinde.