Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.000 POLGLPOL CH-GR

Art. 5a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Ersatzvornahme

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5a PolG · Ersatzvornahme

1. Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende sicherheitspolizeiliche Aufgabe nicht, kann die Kantonspolizei diese Aufgabe anstelle der Gemeinde erfüllen.

2. Sofern keine Gefahr in Verzug ist, droht die Kantonspolizei der säumigen Gemeinde die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Frist an.

3. Die der Kantonspolizei durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten trägt die säumige Gemeinde.

← Art. 5 PolG Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Geltungsbereich Art. 6 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →