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Art. 5 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Aufgabenübertragung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 PolG · Aufgabenübertragung

1. Die Kantonspolizei kann bei ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben unter Ersatz der Kosten die Mithilfe der Gemeindepolizeiorgane auf ihrem Territorium verlangen.

2. Eine Gemeinde kann die Kantonspolizei unter Ersatz der Kosten um Unterstützung ersuchen, wenn sie ihre polizeilichen Aufgaben nicht mehr oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Artikel 4 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.

3. Die Regierung kann auf Ersuchen einer Gemeinde die dauernde Übernahme von gemeindepolizeilichen Aufgaben durch die Kantonspolizei gegen Entschädigung vertraglich regeln.

4. Sie kann mit einer Gemeinde die Übertragung von Aufgaben der Kantonspolizei an die Gemeindepolizei gegen Entschädigung vertraglich vereinbaren, soweit dies sachlich sinnvoll erscheint und die organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

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