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Art. 40 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Referendum und In-Kraft-Treten

Schlussbestimmungen
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Art. 40 PolG · Referendum und In-Kraft-Treten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.

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