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Art. 4 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Ausland und Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 PolG · Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Ausland und Gemeinden

1. Die Regierung ist befugt, mit dem Bund und den Kantonen sowie dem benachbarten Ausland Verwaltungsvereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit zu schliessen.

2. Sie kann andere Kantone, den Bund und das benachbarte Ausland um polizeiliche Unterstützung ersuchen, wenn die Kantonspolizei ihre Aufgabe aus eigenen Kräften nicht zu erfüllen vermag.

3. Sie kann auf Ersuchen des Bundes, der Kantone oder des benachbarten Auslandes polizeiliche Unterstützung gewähren.

4. Sie kann die Kompetenzen von Absatz 2 und 3 an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten delegieren.

5. Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeiorganen und Sicherheitsbehörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes unmittelbar zusammen.

6. Die Kantonspolizei und die Gemeinden arbeiten zusammen.

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