Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.000 POLGLPOL CH-GR

Art. 3a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 2. Benützung des öffentlichen Grundes

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3a PolG · 2. Benützung des öffentlichen Grundes

1. Kundgebungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gemeinde.

2. Die Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilung einer Bewilligung mit der Kantonspolizei Rücksprache zu nehmen, wenn ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist.

3. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

← Art. 3 PolG Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Geltungsbereich Art. 4 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →