613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 3a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 2. Benützung des öffentlichen Grundes
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3a PolG · 2. Benützung des öffentlichen Grundes
1. Kundgebungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gemeinde.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilung einer Bewilligung mit der Kantonspolizei Rücksprache zu nehmen, wenn ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist.
3. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.