613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 38 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 38 PolG · Übergangsbestimmung
1. Die Gemeinden haben innert zwei Jahren seit In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ihre bestehenden Bestimmungen über die Aufgaben der kommunalen Polizei, ihre Ausbildung und Ausrüstung anzupassen.