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Art. 38 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 38 PolG · Übergangsbestimmung

1. Die Gemeinden haben innert zwei Jahren seit In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes ihre bestehenden Bestimmungen über die Aufgaben der kommunalen Polizei, ihre Ausbildung und Ausrüstung anzupassen.

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