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Art. 36l Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Hanfanbau 1. Meldepflicht

Übertretungsstrafrecht
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Art. 36l PolG · Hanfanbau 1. Meldepflicht

1. Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen, haben dies der Kantonspolizei zu melden. Die Meldung hat zu erfolgen, bevor die angebauten Pflanzen eine Höhe von zehn Zentimeter, berechnet vom Wurzelansatz bis zur Pflanzenspitze, erreicht haben.

2. Die Meldung hat folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen zu umfassen

a) die anzubauende Sorte;

b) die Herkunft des Saatgutes;

c) die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche;

d) die verantwortlichen Produzenten;

e) den vorgesehenen Verwendungszweck.

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