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Art. 36j Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Betteln

Übertretungsstrafrecht
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Art. 36j PolG · Betteln

1. Wer durch aufdringliches Betteln Personen belästigt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln anhält, wird mit Busse bestraft.

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