613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 36j Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Betteln
Übertretungsstrafrecht
Art. 36j PolG · Betteln
1. Wer durch aufdringliches Betteln Personen belästigt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln anhält, wird mit Busse bestraft.