613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 36i Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Rechtswidrige Selbsthilfe
Übertretungsstrafrecht
Art. 36i PolG · Rechtswidrige Selbsthilfe
1. Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird auf Antrag mit Busse bestraft.