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Art. 36i Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Rechtswidrige Selbsthilfe

Übertretungsstrafrecht
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Art. 36i PolG · Rechtswidrige Selbsthilfe

1. Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

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