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Art. 36h Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Verunreinigung fremden Eigentums

Übertretungsstrafrecht
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Art. 36h PolG · Verunreinigung fremden Eigentums

1. Wer vorsätzlich öffentliche Sachen oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB vorliegt, mit Busse bestraft.

2. Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.

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