613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 36g Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Unanständiges Benehmen, Ruhestörung
Übertretungsstrafrecht
Art. 36g PolG · Unanständiges Benehmen, Ruhestörung
1. Wer öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt oder unnötigen Lärm verursacht, wird mit Busse bestraft.