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Art. 36e Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Auskunftsverweigerung

Übertretungsstrafrecht
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Art. 36e PolG · Auskunftsverweigerung

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) einer Behörde oder einer Amtsperson, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe des Namens oder der Wohnung oder andere Auskünfte zur Person verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht;

b) im amtlichen Meldeschein für die polizeiliche Kontrolle der Beherbergten unrichtige Angaben zur Person oder Begleitung macht oder diese Angaben verweigert.

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