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Art. 36c Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Gefährdung durch Feuerwerk

Übertretungsstrafrecht
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Art. 36c PolG · Gefährdung durch Feuerwerk

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) ohne feuerpolizeiliche Bewilligung Knallfeuerwerk oder explosiv wirkende Spielzeuge, die geeignet sind, Körperverletzungen zu verursachen, herstellt, anbietet oder abgibt;

b) Feuerwerk in der Nähe von Personen oder leicht entzündbaren Gegenständen derart abbrennt oder durch Personen, deren Beaufsichtigung ihm obliegt, abbrennen lässt, dass jene gefährdet sind.

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