613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 36c Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Gefährdung durch Feuerwerk
Übertretungsstrafrecht
Art. 36c PolG · Gefährdung durch Feuerwerk
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a) ohne feuerpolizeiliche Bewilligung Knallfeuerwerk oder explosiv wirkende Spielzeuge, die geeignet sind, Körperverletzungen zu verursachen, herstellt, anbietet oder abgibt;
b) Feuerwerk in der Nähe von Personen oder leicht entzündbaren Gegenständen derart abbrennt oder durch Personen, deren Beaufsichtigung ihm obliegt, abbrennen lässt, dass jene gefährdet sind.