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Art. 36b Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Strafbarer Besitz von Diebeswerkzeugen

Übertretungsstrafrecht
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Art. 36b PolG · Strafbarer Besitz von Diebeswerkzeugen

1. Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer

a) Diebeswerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt;

b) Diebeswerkzeug einer anderen Person überlässt, obwohl sie oder er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist.

2. Die Gegenstände werden eingezogen.

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