613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 36a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Unvorsichtiger Umgang mit Waffen, Sprengmitteln oder Munition
Übertretungsstrafrecht
Art. 36a PolG · Unvorsichtiger Umgang mit Waffen, Sprengmitteln oder Munition
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a) Waffen, Sprengmittel oder Munition unvorsichtig oder mutwillig gebraucht;
b) solche Gegenstände nicht voll schuldfähigen Personen oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren ohne pflichtgemässe Beaufsichtigung überlässt;
c) Waffen, Sprengmittel oder Munition Betrunkenen aushändigt.