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Art. 36a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Unvorsichtiger Umgang mit Waffen, Sprengmitteln oder Munition

Übertretungsstrafrecht
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Art. 36a PolG · Unvorsichtiger Umgang mit Waffen, Sprengmitteln oder Munition

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) Waffen, Sprengmittel oder Munition unvorsichtig oder mutwillig gebraucht;

b) solche Gegenstände nicht voll schuldfähigen Personen oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren ohne pflichtgemässe Beaufsichtigung überlässt;

c) Waffen, Sprengmittel oder Munition Betrunkenen aushändigt.

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