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Art. 36 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Schadenersatz

Kosten- und Schadenersatz
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Art. 36 PolG · Schadenersatz

1. Kanton und Gemeinden haften nach den Grundsätzen des Verantwortlichkeitsgesetzes für Schäden, welche die Polizeiorgane in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen.

2. Der Kanton oder die Gemeinden ersetzen Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erleiden.

3. Der Kanton und die Gemeinden nehmen Rückgriff auf Dritte, die für den Schaden haften.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK1 2022 60 · gr (Art. 36I Abs. 1 PolG in Verbindung mit Art. 36n PolG)
Drug Offenses, Property Damage, and Energy Theft Appeal Partial Affirmation
Cited in Dispositive 2 for the acquittal on this charge.