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Art. 34 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Aufgabenübertragung an Dritte

Rechte und Pflichten Dritter
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Art. 34 PolG · Aufgabenübertragung an Dritte

1. Der Kanton und die Gemeinden können Dritte mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben beauftragen, sofern diese die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Deren Auftreten, namentlich bezüglich Kennzeichen, Fahrzeuge und Ausweise, muss sich von demjenigen der Kantons- und Gemeindepolizei deutlich unterscheiden.

2. Die Aufgabenübertragung ist mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

3. Die Gemeinden melden der Kantonspolizei die Übertragung polizeilicher Aufgaben an Dritte.

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