613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 34 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Aufgabenübertragung an Dritte
Rechte und Pflichten Dritter
Art. 34 PolG · Aufgabenübertragung an Dritte
1. Der Kanton und die Gemeinden können Dritte mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben beauftragen, sofern diese die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Deren Auftreten, namentlich bezüglich Kennzeichen, Fahrzeuge und Ausweise, muss sich von demjenigen der Kantons- und Gemeindepolizei deutlich unterscheiden.
2. Die Aufgabenübertragung ist mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
3. Die Gemeinden melden der Kantonspolizei die Übertragung polizeilicher Aufgaben an Dritte.