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Art. 33 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Ausweispflicht

Organisation der Kantonspolizei
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Art. 33 PolG · Ausweispflicht

1. Polizistinnen und Polizisten haben sich bei jeder Amtshandlung auszuweisen, uniformierte Polizistinnen und Polizisten nur auf Verlangen.

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