613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 32 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Personalrecht
Organisation der Kantonspolizei
Art. 32 PolG · Personalrecht
1. Soweit dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt für Polizistinnen und Polizisten das kantonale Personalrecht.
2. Für Polizistinnen und Polizisten besteht eine Wohnsitz- und Versetzungspflicht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
3. Polizistinnen und Polizisten müssen in der Regel eine Polizeischule bestehen. Sie legen ein Gelübde ab.