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Art. 32 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Personalrecht

Organisation der Kantonspolizei
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Art. 32 PolG · Personalrecht

1. Soweit dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt für Polizistinnen und Polizisten das kantonale Personalrecht.

2. Für Polizistinnen und Polizisten besteht eine Wohnsitz- und Versetzungspflicht. Die Regierung regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.

3. Polizistinnen und Polizisten müssen in der Regel eine Polizeischule bestehen. Sie legen ein Gelübde ab.

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