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Art. 31 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Organisation

Organisation der Kantonspolizei
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Art. 31 PolG · Organisation

1. Die Regierung legt die Organisation der Kantonspolizei fest.

2. Sie berücksichtigt dabei die Sicherheitsbedürfnisse und die regionalen Gegebenheiten.

3. In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten untersteht die Kantonspolizei den Organen der Strafrechtspflege.

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