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Art. 30d Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Entscheide des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts

Rechtsschutz
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Art. 30d PolG · Entscheide des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts

1. Entscheide, die das kantonale Zwangsmassnahmengericht auf der Grundlage dieses Gesetzes und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen trifft, können mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.

2. Die Gerichtsferien gelten nicht.

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