613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 30c Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Polizeigewahrsam
Rechtsschutz
Art. 30c PolG · Polizeigewahrsam
1. Der Polizeigewahrsam gemäss diesem Gesetz und dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen kann innert zehn Tagen seit der Anordnung beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
2. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht entscheidet so rasch als möglich. Die Gerichtsferien gelten nicht.
3. Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Regelungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.