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Art. 30b Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Grundsatz

Rechtsschutz
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Art. 30b PolG · Grundsatz

1. Der Rechtsschutz gegen Entscheide, welche die Kantonspolizei auf der Grundlage dieses Gesetzes trifft, richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

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