613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 30a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Aufsicht über die Datenbearbeitung
Bearbeiten von Personendaten
Art. 30a PolG · Aufsicht über die Datenbearbeitung
1. Die Aufsichtsstelle überprüft periodisch, ob die Kantonspolizei die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält.
2. Die Prüfung erfolgt risikobasiert. Sie bezieht sich insbesondere auf
a) die präventiven Überwachungsmassnahmen;
b) die verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte;
c) die automatisierte Fahrzeugfahndung;
d) die Datenbearbeitung im Rahmen des Bedrohungsmanagements.