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Art. 30a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Aufsicht über die Datenbearbeitung

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Art. 30a PolG · Aufsicht über die Datenbearbeitung

1. Die Aufsichtsstelle überprüft periodisch, ob die Kantonspolizei die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält.

2. Die Prüfung erfolgt risikobasiert. Sie bezieht sich insbesondere auf

a) die präventiven Überwachungsmassnahmen;

b) die verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte;

c) die automatisierte Fahrzeugfahndung;

d) die Datenbearbeitung im Rahmen des Bedrohungsmanagements.

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