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Art. 3 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Gemeinden 1. Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 PolG · Gemeinden 1. Aufgaben

1. Die Gemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet diejenigen polizeilichen Aufgaben, für die nicht der Kanton zuständig ist.

1bis Sie sind insbesondere zuständig für

a) die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit;

b) die Überwachung des ruhenden Verkehrs;

c) die Erfüllung weiterer ihnen durch die Gesetzgebung übertragener polizeilicher Aufgaben.

1ter Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit können polizeilich ausgebildete Gemeindeorgane eine Person anhalten. Die weiteren Massnahmen dieses Gesetzes stehen den Gemeinden nicht zu.

2. Die Gemeinden können für die Aufgaben, die Ausbildung und die Ausrüstung der Gemeindepolizei eigene Vorschriften erlassen. Erfüllt die Gemeindepolizei ihre Aufgaben in Uniform oder bewaffnet, ist eine angemessene polizeiliche Ausbildung erforderlich.

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